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soziale stadt - bundestransferstelle


Grundlagen / Finanzierung


Artikel 104b Grundgesetz

Das Programm Soziale Stadt ist ein Investitionsprogramm der Städtebauförderung. Es unterliegt Artikel 104b Grundgesetz (GG), wonach „der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen“ auf Landes- und Gemeindeebene gewähren kann. Die Mittel sind nicht nur befristet, sondern im Laufe der Zeit auch degressiv zu gewähren.


§ 171e Baugesetzbuch

Mit § 171e Baugesetzbuch (BauGB) wurden im Jahr 2004 Vorschriften über Maßnahmen der Sozialen Stadt in das besondere Städtebaurecht eingefügt. Hier heißt es in Absatz 2 zunächst generell, dass Maßnahmen der Sozialen Stadt „zur Stabilisierung und Aufwertung“ von Gebieten dienen sollen, die durch „soziale Missstände“ benachteiligt sind und für die ein „besonderer Entwicklungsbedarf“ festgestellt wird. „Soziale Missstände“ beziehen sich dabei auf die „Zusammensetzung und wirtschaftliche (…) Situation“ der Gebietsbevölkerung, also auf Schwierigkeiten im Bereich des nachbarschaftlichen Zusammenlebens sowie sozioökonomische Probleme. „Besonderer Entwicklungsbedarf“ ist unter anderem durch die Notwendigkeit „einer aufeinander abgestimmten Bündelung von investiven und sonstigen Maßnahmen“ in innerstädtischen, innenstadtnahen oder verdichteten Wohn- und gemischt genutzten Gebieten gekennzeichnet.


Verwaltungsvereinbarung

Die Bereitstellung der Bundesfinanzhilfen erfolgt in der jährlich zwischen Bund und Ländern abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV-Städtebauförderung). Darüber hinaus finden sich in der Verwaltungsvereinbarung erste Angaben zur Förderfähigkeit von Projekten und Maßnahmen.


Leitfaden zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsinitiative „Soziale Stadt“

Inhaltlich konkreter werden Ziele, Handlungsfelder und Umsetzungsvorschläge im „Leitfaden zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsinitiative ,Soziale Stadt’“ ausgeführt, der von der Bauministerkonferenz (ehemals ARGEBAU) erarbeitet wurde und mittlerweile in der dritten überarbeiteten Fassung vorliegt. Unter anderem wird darin auf „typische Maßnahmen“ beispielsweise in den Bereichen Bürgerbeteiligung, Soziale Integration, Lokale Wirtschaft, Kultur und Freizeit, Bildung, Gesundheit, Wohnen eingegangen. Vorschläge für die Programmumsetzung auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene sind ebenso enthalten wie allgemeine Finanzierungsgrundsätze.



Programmfinanzierung

Bis einschließlich 2009 haben Bund, Länder und Kommunen rund 2,7 Milliarden Euro für rund 570 Programmgebiete in 355 Städten und Gemeinden bereitgestellt. Dabei finanziert der Bund ein Drittel des Gesamtprogramms durch Finanzhilfen nach Artikel 104b Grundgesetz. Länder und Kommunen tragen zusammen zwei Drittel.

Für das Haushaltsjahr 2010 wurden für das Städtebauförderungsprogramm Soziale Stadt Bundesfinanzhilfen in Höhe von rund 95 Millionen Euro bewilligt. Hiervon können 44,9 Millionen Euro für Modellvorhaben zu sozial-integrativen Förderzwecken eingesetzt werden. Zusammen mit den Komplementärmitteln der Länder und Kommunen steht damit ein Programmvolumen 2010 in Höhe von etwa 285 Millionen Euro für die Soziale Stadt zur Verfügung.

Im Programmjahr 2011 stellt der Bund für die Städtebauförderung insgesamt Mittel in Höhe von 455 Millionen Euro bereit, 150 Millionen Euro mehr als zunächst geplant (nach Maßgabe Bundeshaushaltsplan). Für das Programm Soziale Stadt stehen für das Programmjahr 2011 insgesamt nunmehr noch rund 28,5 Millionen Euro zur Verfügung. Die Möglichkeit der Verwendung der Finanzmittel auch für Modellvorhaben im Rahmen der Sozialen Stadt wurde durch Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages gestrichen.

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Im Auftrag des BMVBS vertreten durch das BBSR. Zuletzt geändert am 24.04.2012