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soziale stadt - bundestransferstelle

Bund-Länder-Programm "Stadtteile mit
besonderem Entwicklungsbedarf - Soziale Stadt"

Grundlagen / Finanzierung


Artikel 104b Grundgesetz

Das Programm Soziale Stadt ist ein Investitionsprogramm der Städtebauförderung. Es unterliegt Artikel 104b Grundgesetz (GG), wonach „der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen“ auf Landes- und Gemeindeebene gewähren kann. Die Mittel sind nicht nur befristet, sondern im Laufe der Zeit auch degressiv zu gewähren.


§ 171e Baugesetzbuch

Mit § 171e Baugesetzbuch (BauGB) wurden im Jahr 2004 Vorschriften über Maßnahmen der Sozialen Stadt in das besondere Städtebaurecht eingefügt. Hier heißt es in Absatz 2 zunächst generell, dass Maßnahmen der Sozialen Stadt „zur Stabilisierung und Aufwertung“ von Gebieten dienen sollen, die durch „soziale Missstände“ benachteiligt sind und für die ein „besonderer Entwicklungsbedarf“ festgestellt wird. „Soziale Missstände“ beziehen sich dabei auf die „Zusammensetzung und wirtschaftliche (…) Situation“ der Gebietsbevölkerung, also auf Schwierigkeiten im Bereich des nachbarschaftlichen Zusammenlebens sowie sozioökonomische Probleme. „Besonderer Entwicklungsbedarf“ ist unter anderem durch die Notwendigkeit „einer aufeinander abgestimmten Bündelung von investiven und sonstigen Maßnahmen“ in innerstädtischen, innenstadtnahen oder verdichteten Wohn- und gemischt genutzten Gebieten gekennzeichnet.


Verwaltungsvereinbarung

Die Bereitstellung der Bundesfinanzhilfen erfolgt in der jährlich zwischen Bund und Ländern abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV-Städtebauförderung). Darüber hinaus finden sich in der Verwaltungsvereinbarung erste Angaben zur Förderfähigkeit von Projekten und Maßnahmen.


Leitfaden zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsinitiative „Soziale Stadt“

Inhaltlich konkreter werden Ziele, Handlungsfelder und Umsetzungsvorschläge im „Leitfaden zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsinitiative ,Soziale Stadt’“ ausgeführt, der von der Bauministerkonferenz (ehemals ARGEBAU) erarbeitet wurde und mittlerweile in der dritten überarbeiteten Fassung vorliegt. Unter anderem wird darin auf „typische Maßnahmen“ beispielsweise in den Bereichen Bürgerbeteiligung, Soziale Integration, Lokale Wirtschaft, Kultur und Freizeit, Bildung, Gesundheit, Wohnen eingegangen. Vorschläge für die Programmumsetzung auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene sind ebenso enthalten wie allgemeine Finanzierungsgrundsätze.



Programmfinanzierung

Vom Programmstart 1999 bis zum Jahr 2007 wurden von Bund, Ländern und Kommunen insgesamt mehr als zwei Milliarden Euro für die Soziale Stadt aufgebracht. Dabei gilt die Finanzierungsregel, dass von Seiten des Bundes ein Drittel, seitens der Länder und Kommunen die verbleibenden zwei Drittel der Finanzmittel bereitgestellt werden. In den Jahren 2006 und 2007 wurden die Bundesmittel von zuvor rund 70 Millionen auf jährlich 110 Millionen Euro erhöht, wobei die Aufstockung in Höhe von 40 Millionen Euro vor allem der Finanzierung von ergänzenden sozial-integrativen Maßnahmen im Rahmen von Modellvorhaben dienen soll. Im Jahr 2008 standen ebenfalls 110 Millionen Euro Bundesmittel zur Verfügung, die sich aus 70 Millionen Euro für investive Vorhaben gemäß Städtebauförderung, 20 Millionen Euro zur fortlaufenden Finanzierung der Modellvorhaben sowie ebenfalls 20 Millionen Euro zur Kofinanzierung des Sonderprogramms „Beschäftigung, Bildung und Teilhabe vor Ort“ zusammensetzten.

Der Bundeshaushaltsplan 2009 ist seit dem 01.01.2009 in Kraft. Damit können im Haushaltsjahr 2009 für das Städtebauförderungsprogramm Soziale Stadt neue Bundesfinanzhilfen in Höhe von 105 Mio. Euro bewilligt werden. Hiervon können erneut 27,5 Mio. Euro für Modellvorhaben zu sozial-integrativen Förderzwecken eingesetzt werden. Zusammen mit den Komplementärmitteln der Länder und Kommunen steht damit ein Programmvolumen 2009 in Höhe von 315 Mio. Euro für die Soziale Stadt zur Verfügung.


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Im Auftrag des BMVBS vertreten durch das BBSR. Zuletzt geändert am 24.09.2009